Nummer: 169464
Werkstudent*in für Social Media (m/w/d)
Du möchtest in der internen und externen Kommunikation eines großen Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtpflege erste berufliche Erfahrungen sammeln? Dann bist Du bei uns genau richtig.
Die Stelle umfasst 20 Wochenstunden und ist befristet bis zum 30.09.2026 (Der/die Bewerber/in hat die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu erfüllen). Die Eingruppierung erfolgt nach TV AWO NRW in der Entgeltgruppe 6.
Deine Aufgaben
- Unterstützung bei der Image- und Markenpflege des Verbandes
- Unterstützung bei der Content-Erstellung und Aufbereitung von Inhalten für verschiedene Kanälen und Profilen (Social-Media, Websites, Intranet, Google)
- Mithilfe bei Entwicklung, Umsetzung und Begleitung von Marketing-Projekten
- Unterstützung bei administrativen und organisatorischen Aufgaben wie beispielsweise die Pflege diverser elektronischer Datenbanken
Du bringst mit
- Laufendes Bachelor-Studium im Bereich Marketing, Kommunikation, Medienwissenschaften oder eine ähnliche Fachrichtung
- Erste praktische Erfahrung im Umgang mit verschiedenen Social Media Plattformen wie Facebook, Instagram, LinkedIn sowie CMS
- Führerschein Klasse B
- Wünschenswert: erste Erfahrungen im Umgang mit Bearbeitungsprogrammen im Bereich Bild/Video
- Kreativität und ein gutes Gespür für ansprechende visuelle und textliche Inhalte
- Sicherer Umgang mit MS Office
- Engagement, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit und Teamgeist
- Identifikation mit den Werten der AWO
Wir bieten Dir
- Wir leben die Werte Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit in Unternehmen/Verband und Gesellschaft
- Menschenfreundliche Personalpolitik und Vereinbarung Work-Life-Balance
- Zugang zu exklusiven Mitarbeiterrabatten über Corporate Benefits (online und vor Ort)
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis zum 30.03.2026.
Gut zu wissen:
- Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt eingestellt.
- Vollzeitstellen können gemäß § 7, 1 TzBfG auch in Teilzeitstellen umgewandelt werden, sofern der Arbeitsplatz sich hierfür eignet und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen